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Mitwirkung von Einwohnern und Bürgern in der Kommune


Durch die Änderung der baden-württembergischen Gemeindeordnung vom 14. Oktober 2015 haben sich etliche gesetzliche Neuregelungen ergeben, die sich nicht nur in anderen Begrifflichkeiten erschöpfen. Bisher war nur Bürgerinnen und Bürgern einer Gemeinde die Mitwirkung erlaubt, diese ist jetzt allen Einwohnern zugestanden. (Bürger ist wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt; Einwohner einer Gemeinde ist, wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine Wohnung innehat und diese benutzt).

Anstelle von Bürgerversammlung heißt es jetzt Einwohnerversammlung, die vom Gemeinderat anzuberaumen ist, wenn dies von der Einwohnerschaft beantragt wird. In Gerlingen muss er von mindestens 2,5 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner, mindestens jedoch von 350 Einwohnern unterzeichnet sein.

Weiterhin kann jetzt die Einwohnerschaft (Mindestalter 16 Jahre und seit mindestens drei Monaten in Gerlingen wohnhaft) beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Einwohnerantrag). In Gerlingen muss er von mindestens 1,5 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner, mindestens jedoch von 200 Einwohnern unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit eines Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat.

Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Bürgerschaft einen Bürgerentscheid zu beantragen. Ein solches Bürgerbegehren kann jedoch nur von wahlberechtigten Bürgern beantragt werden und darf sich nur auf Angelegenheiten beziehen, für die der Gemeinderat zuständig ist. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7 vom Hundert der Bürger (ehemals 10 %) unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung einer Vertrauensperson unverzüglich. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses und kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert (ehemals 25 %) der Stimmberechtigten beträgt.

Von keiner Relevanz für Gerlingen ist die Änderung der Gemeindeordnung über die Beteiligung von Jugendlichen bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren. Hier hat Gerlingen mit dem Jugendgemeinderat ein Gremium, das die Interessen der Jugendlichen in vorbildlicher Weise seit Jahren vertritt.

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