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Stärkung der selbstorganisierten Wohngruppen

Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) auf den Weg gebracht

Am 14. Mai hat der Landtag mit grün-roter Mehrheit das  neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) verabschiedet. Damit wird  die ordnungsrechtliche Grundlage für eine größere Vielfalt an Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf geschaffen. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause in Kraft treten und löst das 2007 beschlossene Landesheimgesetz ab.

Bärbl Mielich, unsere Pflegepolitische Sprecherin, fasst die Neuerungen des Gesetzes im Folgenden zusammen:

„Mit dem neuen WTPG haben wir neue Standards im Bereich der ambulanten Wohngemeinschaften und selbstbestimmten Wohngruppen gesetzt. Wir wollten mit dem WTPG Regeln und Leitplanken setzen, mit denen Konzepte erarbeitet werden können, Wohngruppen dezentral einzurichten. Bislang regelte die kommunale Heimaufsicht, ob Wohngruppen unter das Landesheimgesetz fielen oder nicht. Das haben wir geändert.

In vielen Gesprächen mit Praktikern, Verbänden und auch innerhalb der Koalition ist ein Gesetz entstanden, dass in erster Linie eine Vielfalt von Wohnformen ermöglicht und insbesondere kleine Wohneinheiten stärkt, die den älteren Menschen, auch demenziell erkrankten Menschen, die Chance bieten, im Dorf, in ihrer gewohnten Umgebung, in ihrem Sozialraum zu bleiben. Das Gesetz lässt dabei durchaus gewollt Spielräume, die eine Flexibilität ermöglichen. Es muss und wird sich in den nächsten Jahren zeigen, wie und wo gegebenenfalls nachgesteuert werden muss.

Neue Gestaltungsspielräume: Vielfalt der Wohnformen für individuelle Bedürfnisse: Das neue Gesetz eröffnet Gestaltungsspielräume für die unterschiedlichsten konzeptionellen Angebote, hin zu wohnortnahen gemeinschaftlichen Wohnformen

Stärkung selbstverantworteter Wohngemeinschaften: Im Gesetz vorgesehen sind sowohl die vollständig  selbstverwalteten und damit trägerunabhängigen Wohngruppen als auch die ambulant betreuten Wohngruppen. Die selbstorganisierten Wohngruppen fallen ordnungspolitisch nicht unter das WTPG, d.h. sie unterliegen keinen regelmäßigen Kontrollen durch die Heimaufsicht. Die Qualitätssicherung läuft über eine zwingende Vorlage des Konzepts zu Beginn bei der Heimaufsicht und über das Beschwerderecht von Bewohnern und Angehörigen. Insgesamt kann eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft maximal bis zu 12 Bewohner aufnehmen.

Ambulant betreute Wohngruppen unterliegen ebenfalls nicht den Bedingungen der stationären Pflege, sondern bieten immer noch einen reduzierten bürokratischen und ordnungspolitischen Rahmen. Wir haben als Ergebnis der öffentlichen Anhörung auch für die trägergeführten Wohngruppen eine Gruppengröße von maximal 12 Personen festgeschrieben. Damit wurde den Argumenten Rechnung getragen, dass es nicht überall engagierte Bürgerinnen und Bürger gibt, die aus eigener Kraft Wohngruppen gründen.  Die Festlegung der  Gruppengröße auf  12 Personen stellt die  notwendige Anzahl von Bewohnern dar, die eine wirtschaftliche Führung auf dem Niveau der stationären Pflegeeinrichtungen ermöglicht. Diese 12er Wohngruppen unterliegen jedoch anderen personellen und räumlichen Standards als die selbstverantworteten Wohngemeinschaften. So braucht es z.B. deutlich mehr als eine Präsenzkraft in 24 Stunden. Das Gesetz sieht zudem andere bauliche Standards vor, allerdings – und das war der Kompromiss – sind diese Standards verhandelbar, sie gelten „in der Regel“ und können von der kommunalen Heimaufsicht verändert werden. Damit legen wir die Gestaltung und Bewertung einzelner Projekte auch in die Beurteilung und Bewertung der Heimaufsicht. Wir vertrauen darauf, dass die Heimaufsicht den Geist des neuen Gesetzes aufnehmen und umsetzen wird.

Erprobungsklausel: Das Gesetz sieht eine Erprobungsklausel vor. Das heißt, jede Einrichtung, deren Struktur nicht explizit im Gesetz benannt ist, kann einen Antrag auf Anerkennung bei der jeweiligen kommunalen Heimaufsicht stellen. Damit wird eine Vielfalt an Wohnformen über die genannten hinaus grundsätzlich gesichert.

Mehr Transparenz und Abbau von Bürokratie: Die Träger stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohngemeinschaften müssen ihre Leistungsangebote allen Interessierten zugänglich machen, Bewohnern auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen gewähren und sie schriftlich auf Informations- und Beratungsmöglichkeiten sowie Beschwerdestellen hinweisen. Um zeitnah aufeinanderfolgende Prüfungen von MDK und Heimaufsicht zu vermeiden, wurde zudem die Verschiebung der Regelprüfung durch die Heimaufsicht um sechs Monate als generelle gesetzliche Möglichkeit im WTPG verankert.

Unser Ziel ist es, Stadtteile und Dörfer als Orte des sozialen Lebens zu stärken und hierfür benötigt es Quartierskonzepte, zu deren Entwicklung wir explizit aufrufen wollen. Quartierskonzepte, die von und mit den Quartiersbewohnern erarbeitet und gestaltet werden, und in die die verschiedenen genannten Wohngruppen eingebettet sind. 

Wohngruppen werden allerdings nur angenommen werden und lebendig sein, wenn sie auch beim trägergestützten Konzept  von einer lebendigen aktiven Bürgergemeinschaft getragen werden. Dann wird es gelingen, Wohngruppen als zentrales Element einer vielfältigen Quartiersentwicklung zu etablieren, die die Menschen näher zusammen bringt. Das ist das Ziel und dafür wollen wir mit unseren Freundinnen und Freunden in der Kommunalpolitik aktiv werden“.

Gesetzestext WTPG:

http://www.sm.baden-wuerttemberg.de/fm7/1442/WTPG_Gesetzestext.pdf

Begründung:

http://www.sm.baden-wuerttemberg.de/fm7/1442/WTPG_Gesetzesbegruendung.pdf

 

PM / Plenarrede / Mitschnitt der Rede von Bärbl Mielich:

www.baerbl-mielich.de/gesundheit/wtpg-wird-auf-den-weg-gebracht-2-lesung-im-rahmen-der-plenarsitzung-am-14-05-2014

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